Die Grundsteuer wird wie folgt ermittelt:
Zunächst stellt das Finanzamt für jedes Grundstück einen Einheitswert fest. Hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Es erteilt den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid).
Ereignisse, welche die Höhe der Grundsteuer beeinflussen könnten (zum Beispiel Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Gemäß den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes werden Einheitswert und Messbetrag auf den 1. Januar des Folgejahres den Veränderungen angepasst, weil die Grundsteuer als Jahressteuer ausgestaltet ist.
In Fällen eines Eigentumswechsels wird ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig, das heißt es wird eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung erfolgen, jedoch auch mit dem Stichtag 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.
Die Grundsteuerbescheide sind Dauerbescheide und behalten so lange ihre Gültigkeit, bis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Änderung eintritt.
Weitere Informationen zur Grundsteuerrechtsreform NRW und zur Abgabe der Feststellungserklärung erhalten Sie auf der Webseite der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Diese Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz Feststellungsklärung) können Sie über dieses Online-Formular beim für Sie zuständigen Finanzamt einreichen: Elster-Formular Grundsteuerwert NRW.
Falls Sie für das Ausfüllen der Feststellungserklärung Ihre steuerliche Identifikationsnummer benötigen, können Sie diese online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfordern: BZSt - Erneute Mitteilung der IdNr.
Informationen zum Eigentumswechsel bei der Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Der bisherige Eigentümer bleibt für das gesamte Kalenderjahr,in dem der Eigentumswechsel stattfindet, Steuerschuldner. Die Grundsteuerpflicht des Erwerbers beginnt erst ab dem folgenden Jahr.
Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.
SEPA-Lastschriftmandat Formular (PDF, 72 kB)
SEPA-Lastschriftmandat Formular (PDF, 72 kB)