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Ruhezeiten

Regelungen zu den Ruhezeiten ergeben sich aufgrund verschiedener Gesetze und Verordnungen. Die folgende - nicht abschließende - Aufstellung soll Ihnen dabei als Orientierungshilfe dienen:

   

Baustellen

Für Baustellen gilt die Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr als Ruhezeit. Die eingesetzten Baumaschinen und –fahrzeuge müssen den gesetzlichen Vorschriften zur Lärmminderung gemäß 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung NRW (32. BImSchV) entsprechen.

   

Gartenarbeiten: Rasenmäher, Laubbläser, Grastrimmer, Freischneider

Rasenmähen
ist in Wohngebieten an Werktagen (auch samstags) von 07:00 bis 20:00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen verboten.

Heckenscheren, Motorhacken, Motorkettensägen, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Schredder und Vertikutierer
Die Benutzung ist in Wohngebieten an Werktagen (auch samstags) von 07:00 bis 20:00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist sie verboten.

Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger
Hierfürgelten folgende Regelungen:

Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen (Montag bis Freitag) nur von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr benutzt werden.

Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen (Montag bis Samstag) vom 07:00 bis 20:00 Uhr benutzt werden.

Gängige Maschinen und Geräte
Eine Auflistung gängiger Maschinen und Geräte finden hier.
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung NRW (32. BImSchV)
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gilt in räumlicher Hinsicht nicht generell, sondern nur für bestimmte schutzwürdige Siedlungsgebiete: Die jeweilige Gebietskategorie bestimmt sich nach den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Fehlen derartige Festlegungen, richtet sich die Gebietskategorie nach dem Charakter der tatsächlich vorhandenen Bebauung.

 

   

Gewerbegebiete

Für die Überwachung von dem von Gewerbebetrieben (darunter fallen die meisten handwerklichen und industriellen Anlagen) ausgehenden Lärm ist die Kreisverwaltung als Untere Immissionsschutzbehörde vorrangig zuständig.

   

Hausmusik/Musikinstrumente

Das Musizieren ist Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und daher erlaubt. Die Nachbarschaft darf jedoch nicht erheblich belästigt werden. Die gesetzliche Nachtruhe ist ebenfalls einzuhalten, ggf. sind Ruhezeitenregelungen in einer Hausordnung zu beachten. Die Dauer des Musizierens sollte am Tag zwei Stunden nicht überschreiten.

   

Haus- und Gartenpartys

Generell gilt für Haus- und Gartenpartys, dass der Gastgeber dafür verantwortlich ist, dass durch eine von ihm veranstaltete Feier nicht die Nachtruhe der Nachbarschaft gestört wird. Ab 22 Uhr hat der Partylärm aufzuhören. Als angemessener Lärmpegel gilt dann die sogenannte Zimmerlautstärke.

   

Kinder

Der übliche von Kindern verursachte Lärm am Tage stellt nach der bisherigen Rechtsprechung keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Als Lebensäußerung ist er unvermeidbar und kann insbesondere in einem Wohngebiet der Nachbarschaft regelmäßig zugemutet werden.

   

Mittagsruhe

Eine generelle Mittagsruhe gibt es in der Stadt Bünde nicht. Beachten Sie die ggf. in Ihrem Mietvertrag oder in Ihrer Hausordnung festgesetzten Ruhezeiten. Grundsätzlich sollte jedoch beim Zusammenleben Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden.

   

Nachtruhe

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist eine ungestörte Nachtruhe von großer Bedeutung. Daher sind in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr grundsätzlich alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören könnten. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn es sich zum Beispiel um Veranstaltungen wie Stadtfeste oder Ähnliches handelt, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

   

Sonn- und Feiertagsruhe

Das Feiertagsgesetz (FTG) sieht vor, dass an Sonn- und gesetzlich anerkannten Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten sind. Der Feiertagsschutz gilt von 0 Uhr bis 24 Uhr, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt jedoch nicht für leichtere Arbeiten im eigenen Garten, die ohne lärmverursachende Geräte ausgeführt werden.

   

Straßenmusik

Um die Innenstadt und die Einkaufszone attraktiv und abwechslungsreich zu gestalten, werden Straßenmusiker/innen oder Straßenschauspieler/innen geduldet. Dabei ist der Standort auf Verkehrsflächen nach 30 Minuten so zu verändern, dass ihre Darbietungen am ursprünglichen Ort nicht mehr hörbar sind.

   

Tiere

Tierhalter müssen dafür sorgen, dass durch die Laute der Tiere andere nicht wesentlich belästigt werden. Wann das zulässige Maß überschritten ist, hängt ab von der Tageszeit, der Art und Dauer der Geräusche sowie der Ortsüblichkeit vergleichbarer Beeinträchtigungen.


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