Gesetzliche Reinigungspflicht Gesetzlich ist festgelegt, dass öffentliche Straßen und Wege innerhalb geschlossener Bebauung regelmäßig gereinigt werden müssen. Bei verkehrswichtigen Straßen und Ortsdurchfahrten wird dies vom städtischen Baubetriebshof beziehungsweise vom jeweiligen Straßenbaulastträger erledigt.
Reinigungspflicht der Anlieger Bei den übrigen Straßen und bei den Gehwegen ist die Straßenreinigung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen:
Sommerreinigung Fahrbahnen (außer bei verkehrswichtigen Straßen und Ortsdurchfahrten, siehe Satzung) und Gehwege einschließlich der Bankette (unbefestigte Seitenstreifen) sind mindestens 14-tägig von den Anliegern zu säubern. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind un¬verzüglich zu beseitigen. Die Sommerreinigung umfasst auch die Beseitigung von Gras, Laub und anderen Verunreinigungen. Unrat, Laub und Kehricht sind selbst zu entsorgen. Die Reinigungspflicht bei den Fahrbahnen erstreckt sich auf die Fläche bis zur Fahrbahnmitte.
Winterdienst Der Winterdienst für die Gehwege ist ebenfalls auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. In der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Sollte kein Gehweg vorhanden sein, müssen Sie auf der Fahrbahn einen Streifen von ca. 1,50 Metern freihalten und eventuell streuen. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz oder anderen auftauenden Mittel auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung erzielt werden kann, zum Beispiel bei Eisglätte und an Steigungen.