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Anleinpflicht


Anlein- und Aufsichtspflichten

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Halter bzw. Aufsichtspersonen müssen den Hund jederzeit sicher führen und kontrollieren können.

Alle Hunde sind nach § 2 Abs. 2 LHundG NRW an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen

  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten und Grünanlagen,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Neben den Regelungen des LHundG NRW enthält auch die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bünde (OVO) spezielle Bestimmungen zur Anleinpflicht:

§ 5 Abs. 1 OVO: Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des LHundG NRW. Eine besondere Anleinpflicht gilt auch für die folgenden Bereiche:

  1. auf dem Elsedamm Nordseite zw. Osnabrücker Straße und Grabenstraße;
  2. auf dem Elsedamm Südseite zwischen Nordring Kanu-Club und Lübbecker Straße;
  3. auf der Radwegverbindung zwischen Ecke Elsedamm/Sachsenstraße und Werfer Straße (Bereich Sachsenstr., Dürerstr., Straße und Radweg zw. Dürerstraße und Lenastraße und Lenastraße)
  4. im Steinmeisterpark und Dustholzpark

Nach § 9 Abs. 4 OVO Stadt Bünde dürfen auf Kinderspielplätzen Tiere nicht mitgeführt werden.

Damit ist es erlaubt, jeweils mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 LHundG NRW und § 5 Abs. 1 OVO Stadt Bünde genannten Bereichen, Hunde auf allen Wegen und Plätzen nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile unangeleint zu führen.

Für sogenannte „gefährliche“ Hunde und „Hunde bestimmter Rassen“ gilt außerhalb des befriedeten Besitztums eine generelle Anlein- und Maulkorbpflicht nach § 5 LHundG NRW (soweit keine Befreiung durch die Ordnungsbehörde erteilt wurde), also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld.

 

Kontakt

Frau Zander
Telefon: 05223 161-314
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