Anlein- und Aufsichtspflichten
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Halter bzw. Aufsichtspersonen müssen den Hund jederzeit sicher führen und kontrollieren können.
Alle Hunde sind nach § 2 Abs. 2 LHundG NRW an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
Neben den Regelungen des LHundG NRW enthält auch die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Bünde (OVO) spezielle Bestimmungen zur Anleinpflicht:
§ 5 Abs. 1 OVO: Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des LHundG NRW. Eine besondere Anleinpflicht gilt auch für die folgenden Bereiche:
Nach § 9 Abs. 4 OVO Stadt Bünde dürfen auf Kinderspielplätzen Tiere nicht mitgeführt werden.
Damit ist es erlaubt, jeweils mit Ausnahme der in § 2 Abs. 2 LHundG NRW und § 5 Abs. 1 OVO Stadt Bünde genannten Bereichen, Hunde auf allen Wegen und Plätzen nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile unangeleint zu führen.
Für sogenannte „gefährliche“ Hunde und „Hunde bestimmter Rassen“ gilt außerhalb des befriedeten Besitztums eine generelle Anlein- und Maulkorbpflicht nach § 5 LHundG NRW (soweit keine Befreiung durch die Ordnungsbehörde erteilt wurde), also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld.