Kinderschutz
Kinder haben ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachsen. Es ist Auftrag des Jugendamts, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts gehen allen Hinweisen nach, wenn ein Kind in Gefahr sein könnte. Sie suchen den Kontakt zu der betroffenen Familie, um gemeinsam mit ihr Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln.
Rechtsgrundlage: § 8a SGB VIII
Sie können dem Jugendamt schildern, welche Beobachtungen oder Erlebnisse Sie befürchten lassen, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte.
In einem persönlichen Gespräch oder telefonisch wird ein Mitarbeiter des Jugendamtes sich schildern lassen, was genau Sie wahrgenommen haben. Das Jugendamt wird sich der Sache annehmen. Eine Rückmeldung erhalten Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Wenn Sie möchten, können Sie bei Ihrer Darstellung anonym bleiben.
Kontakt:
Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Wenn Sie beruflich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben Sie gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf Beratung – auch wenn Sie Berufsgeheimnisträger sind. Das Jugendamt hilft dabei einzuschätzen, ob es sich um eine Kindeswohlgefährdung handeln könnte.
Sie brauchen keine persönlichen Daten des Kindes wie Namen, Alter oder Herkunft anzugeben. Die Beratung ist zunächst anonymisiert. Während des Gespräches schildern Sie die beobachteten Anzeichen. Dabei stehen die Fragen im Zentrum, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Ein weiterer Punkt der Beratung kann das weitere Vorgehen sein.
Rechtsgrundlage: § 8b SGB VIII
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